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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 - Allgemeines - Geltungsbereich

(1)

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. es sei denn. wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbe­dingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

(2)

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Ver­trages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schrittlich niedergelegt.

§2 - Angebot - Angebotsunterlagen

(1)

Ist die Bestellung als Angebot gemäß§ 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses in­nerhalb von 2 Wochen annehmen, wobei die Angebotsannahme im Rahmen eines Ver­brauchsgüterkaufs durch Zusendung einer Auttragsbestätigung oder durch Zusendung der Ware innerhalb dieser Frist erfolgt.

(2)

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unse­rer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§3 - Preise - Zahlungsbedingungen

(1)

Sofern sich aus der Auttragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

(2)

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in ge­setzlicher Höhe am Tag der Rechnungsteilung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3)

Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4)

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

(5)

Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechts­kräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Aus­übung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§4 - Lieferzeit

(1)

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fra­gen voraus.

(2)

Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs­gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(3)

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs­pflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vor­behalten.

(4)

Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Un­tergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5)

Wir hatten nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufver­trag ein Fixgeschätt im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haf­ten auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertre­tenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Unsere Haftung wird dabei auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(6)

Wir hatten ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung be­ruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintre­tenden Schaden begrenzt.

(7)

Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen. soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhatten Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rah­men einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, ma­ximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

(8)

Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.

§5 - Gefahrenübergang - Verpackungskosten

(1)

Sofern sich aus der Auttragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" ver­einbart.

(2)

Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung wer­den nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

(3)

Sofern der Besteller es wünscht. werden wir die Lieferung durch eine Transportversiche­rung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

(4)

Im Falle desVerbrauchsgüterkaufs geht die Gefahr beim Versendungskauf erst mit tatsächlicher Ubergabe der Sache auf den Besteller über.

§6 - Mängelhaftung

(1)

Für Mängel haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

(2)

Der Besteller ist verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel festgestellt hat. uns schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert, wie dem Besteller möglich, zu beschreiben. Diese Re­gelung stellt keinen Ausschlussfrist für Mängelrechte des Bestellers dar, sofern dieser Ver­braucher ist.

(3)

Die Anwendung des § 377 HGB im kaufmännischen Verkehr bleibt unberührt. Mängel­ansprüche des Bestellers setzen insoweit voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB ge­schuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(4)

Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt. sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfre,en Sache be­rechtigt; im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs steht dieses Wahlrecht ausnahmsweise dem Besteller zu. Im Fall der Mangelbese1t1gung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-. Ar­beits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(5)

Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist in jedem Fall erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

(6)

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen. sofern der Besteller Schadensersatz­ansprüche geltend macht, die auf Vorsalz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertrete, oder Erfüllungsgehilfen beruhen. So­weit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaf. tung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7)

Wir hatten nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vor­hersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8)

Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischer­weise eintretenden Schadens begrenzt.

(9)

Die Haltung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsge­setz.

(10)

Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(11)

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahren­übergang; im Fall des Verbrauchsgüterkauts beträgt die Veqährungsfrist der Mängelan­sprüche 24 Monate ab Gefahrübergang.

(12)

Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den§§ 478,479 BGB bleibt un­berührt; s,e beträgt füni Jahre. gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§7 - Gesamthaftung

(1)

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist - ohne Rück­sicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, we­gen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß§ 823 BGB.

(2)

Soweit die Schadensersatzhaltung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Ange­stellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter. Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§8 - Eigentumsvorbehaltssicherung

(1)

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Bei Pflichtverlet­zungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir- nach erfolglosem Ab­lauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung - berechtigt. die Her­ausgabe der Kaufsache zu verlangen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag; gleiches gilt im Fall der Pfändung der Kaufsache durch uns. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

(2)

Der Besteller ist verpflichtet. die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er ver­pflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausrei­chend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und lnspektionsarbe,ten ertorderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3)

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schrift­lich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(4)

Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache ,m ordentlichen Geschäftsgang weiter zu ver­kaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon. ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkautt worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis. die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns 1edoch. die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den verein­nahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein An­trag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5)

Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vor­genommen. Wird die Kaufsache mit anderen. uns nicht gehörenden Gegenständen verar­beitet. so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Ge­genständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Ubrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6)

Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar ver­mischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag. einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Ge­genständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise. dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.

(7)

Der Besteller verwahrt das so entstan­dene Alleineigentum oder Miteigentum für uns Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab. die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten er­wachsen.

(8)

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers in­soweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden For­derungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten ob­liegt uns.

§9 - Gerichtsstand - Erfüllungsort

(1)

Sofern der Besteller Kaufmann 1st, ist der Gerichtsstand Minden/West! . wir sind Jedoch be­rechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2)

Falls der Besteller Verbraucher ist und nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder ge­wöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland ver­legt, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(3)

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist aus­geschlossen.

(4)

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, 1st Erfüllungsort Min­den/West!.

Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis!

Propan darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es se, denn, eine solche Verwen­dung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsver­ordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtli­che Folgen' In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.

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