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(1)
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. es sei denn. wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
(2)
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schrittlich niedergelegt.
(1)
Ist die Bestellung als Angebot gemäß§ 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen, wobei die Angebotsannahme im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs durch Zusendung einer Auttragsbestätigung oder durch Zusendung der Ware innerhalb dieser Frist erfolgt.
(2)
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(1)
Sofern sich aus der Auttragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
(2)
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsteilung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3)
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(5)
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(1)
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(2)
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3)
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4)
Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5)
Wir hatten nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschätt im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Unsere Haftung wird dabei auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(6)
Wir hatten ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7)
Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen. soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhatten Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
(8)
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
(1)
Sofern sich aus der Auttragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
(2)
Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(3)
Sofern der Besteller es wünscht. werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
(4)
Im Falle desVerbrauchsgüterkaufs geht die Gefahr beim Versendungskauf erst mit tatsächlicher Ubergabe der Sache auf den Besteller über.
(1)
Für Mängel haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(2)
Der Besteller ist verpflichtet, Sach- und Rechtsmängel innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem er einen solchen Mangel festgestellt hat. uns schriftlich anzuzeigen. Die Mängel sind dabei so detailliert, wie dem Besteller möglich, zu beschreiben. Diese Regelung stellt keinen Ausschlussfrist für Mängelrechte des Bestellers dar, sofern dieser Verbraucher ist.
(3)
Die Anwendung des § 377 HGB im kaufmännischen Verkehr bleibt unberührt. Mängelansprüche des Bestellers setzen insoweit voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(4)
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt. sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfre,en Sache berechtigt; im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs steht dieses Wahlrecht ausnahmsweise dem Besteller zu. Im Fall der Mangelbese1t1gung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-. Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(5)
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist in jedem Fall erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(6)
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen. sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsalz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertrete, oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaf. tung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7)
Wir hatten nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8)
Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(9)
Die Haltung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(10)
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(11)
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang; im Fall des Verbrauchsgüterkauts beträgt die Veqährungsfrist der Mängelansprüche 24 Monate ab Gefahrübergang.
(12)
Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den§§ 478,479 BGB bleibt unberührt; s,e beträgt füni Jahre. gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
(1)
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß§ 823 BGB.
(2)
Soweit die Schadensersatzhaltung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter. Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(1)
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir- nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung - berechtigt. die Herausgabe der Kaufsache zu verlangen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag; gleiches gilt im Fall der Pfändung der Kaufsache durch uns. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2)
Der Besteller ist verpflichtet. die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und lnspektionsarbe,ten ertorderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3)
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(4)
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache ,m ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon. ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkautt worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis. die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns 1edoch. die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5)
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen. uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet. so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Ubrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(6)
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag. einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise. dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
(7)
Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab. die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8)
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(1)
Sofern der Besteller Kaufmann 1st, ist der Gerichtsstand Minden/West! . wir sind Jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2)
Falls der Besteller Verbraucher ist und nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Bestellers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
(3)
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(4)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, 1st Erfüllungsort Minden/West!.
Propan darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es se, denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer-Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen' In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt.